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ArbnErfGDV 2

§ 8Entschädigung der Beisitzer

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 31.7.2009 I 2521

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016800957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f5b08c7c7f37d248e89e688caaa3dd3dfdf85ce339452fad6e2628cd56c2ec3

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