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ArbnErfGDV 2

§ 10Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 31.7.2009 I 2521

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016800957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f5b08c7c7f37d248e89e688caaa3dd3dfdf85ce339452fad6e2628cd56c2ec3

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