ArbGG
§ 55Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
- 1.
- bei Zurücknahme der Klage;
- 2.
- bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
- 3.
- bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
- 4.
- bei Säumnis einer Partei;
- 4a.
- über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
- 5.
- bei Säumnis beider Parteien;
- 6.
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 7.
- über die örtliche Zuständigkeit;
- 8.
- über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
- 9.
- wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
- 10.
- bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
- 11.
- im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
- 1.
- eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
- 2.
- eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
- 3.
- die Einholung amtlicher Auskünfte;
- 4.
- eine Parteivernehmung;
- 5.
- die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1979 I 853, 1036;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012670953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e4e8a2e124eff44d66460be764d4bd2f7b448537fe9697dae7825421afc6b80