ApBetrO
§ 8Defekturarzneimittel
Verordnung über den Betrieb von Apotheken
- 1.
- zu den einzusetzenden Ausgangsstoffen, den primären Verpackungsmaterialien und den Ausrüstungsgegenständen,
- 2.
- zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Kreuzkontaminationen und Verwechslungen zu vermeiden, einschließlich der Vorbereitung des Arbeitsplatzes,
- 3.
- zur Festlegung der einzelnen Arbeitsschritte, einschließlich der Sollwerte, und soweit durchführbar, von Inprozesskontrollen,
- 4.
- zur Kennzeichnung, einschließlich des Herstellungsdatums und des Verfalldatums oder der Nachprüfung, und, soweit erforderlich, zu Lagerungsbedingungen und Vorsichtsmaßnahmen sowie
- 5.
- zur Freigabe zum Inverkehrbringen im Sinne von § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes.
- 1.
- das Herstellungsdatum und die Chargenbezeichnung,
- 2.
- die eingesetzten Ausgangsstoffe sowie deren Einwaagen oder Abmessungen und deren Chargenbezeichnungen oder Prüfnummern,
- 3.
- die Ergebnisse der Inprozesskontrollen,
- 4.
- die Herstellungsparameter,
- 5.
- die Gesamtausbeute und, soweit zutreffend, die Anzahl der abgeteilten Darreichungsformen,
- 6.
- das Verfalldatum oder das Nachtestdatum sowie
- 7.
- das Namenszeichen der Person, die das Arzneimittel hergestellt hat, und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Herstellung beaufsichtigt hat.
- 1.
- das Datum der Prüfung,
- 2.
- die Prüfergebnisse,
- 3.
- das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat, sowie
- 4.
- die Freigabe durch die Unterschrift eines Apothekers der Apotheke.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1995 I 1195
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 16.9.2026 I Nr. 266 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005470987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c5431357b1003665dcb18b32adf1c1061cb04af99f195f7d823ba9ad775d18a