ApBetrO
§ 5Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
Verordnung über den Betrieb von Apotheken
- 1.
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind, insbesondere das Arzneibuch,
- 2.
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig sind,
- 3.
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
- 4.
- Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1995 I 1195
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 16.9.2026 I Nr. 266 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005470987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c5431357b1003665dcb18b32adf1c1061cb04af99f195f7d823ba9ad775d18a