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AO

§ 42Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Abgabenordnung

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 7 EGAO +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006130976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 7 EGAOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

    „§ 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für Kalen …“

  • § 36a EStGBeschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

    „… s im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind. (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

  • § 50j EStGVersagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen

    „… 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang …“

  • § 4 FATCA-USA-UmsVVerhinderung der Umgehung der Meldepflicht

    „… ngsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.“

  • § 3b FKAustGVerhinderung der Umgehung der Meldepflicht

    „… altungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.“

  • § 31 InvStGSteuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption

    „… Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum Zehnten des folgenden Monats zu erfolgen. § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“