AO
§ 222Stundung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 28 ErbStGStundung
„… e §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9), den …“
- § 28a ErbStGVerschonungsbedarfsprüfung
„… rn muss, um die Steuer entrichten zu können. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung und § 28 bleiben unberührt. (4) Der Erlass der Steuer nach Absatz 1 Satz 1 steht unter der auflösenden Bedingung, dass …“
- § 350b LAGFälligkeit, Stundung und Vollstreckung
„… ür Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein. (2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des Verwa …“
- § 3 LuftVStDVAnzeichen für eine Gefährdung der Steuer
„… ungen der wirtschaftlichen Lage, oder 12. der Steuerschuldner stellt einen Antrag auf Stundung nach § 222 der Abgabenordnung.“