AO
§ 221Abweichende Fälligkeitsbestimmung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 7 AlkStVSicherheitsleistung
„… im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
- § 6 BierStVSicherheitsleistung
„… im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
- § 6 KaffeeStVSicherheitsleistung
„… im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
- § 6 SchaumwZwStVSicherheitsleistung
„… im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
- § 7 TabStVSicherheitsleistung
„… s im Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“