AO
§ 138aLänderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
- 1.
- der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
- 2.
- die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen.
- 1.
- eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck sind in der Übersicht folgende Positionen auszuweisen:
- a)
- die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen,
- b)
- die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen,
- c)
- die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben a und b,
- d)
- die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,
- e)
- die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern,
- f)
- das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,
- g)
- das Eigenkapital,
- h)
- der einbehaltene Gewinn,
- i)
- die Zahl der Beschäftigten und
- j)
- die materiellen Vermögenswerte;
- 2.
- eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1 erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie
- 3.
- zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind.
- 1.
- eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von Absatz 1 ist,
- 2.
- eine beauftragte Gesellschaft ist oder
- 3.
- eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit ausländischer Konzernobergesellschaft ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 31 EGAOLänderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
„… nden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.“
- § 2 EUAHiGBegriffsbestimmungen
„… derbezogener Bericht im Sinne von § 7 Absatz 10 bis 12 ist ein länderbezogener Bericht im Sinne von § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung. (11) Amtshilferichtlinie im Sinne dieses Gesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes, der Abgabenordnung, des Außensteu …“
- § 7 EUAHiGAutomatische Übermittlung von Informationen
„… nt. (10) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Weg des automatischen Austauschs die ihm gemäß § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung übermittelten länderbezogenen Berichte an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, für die in dem länderbe …“
- § 5 FVGAufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
„… der länderbezogenen Berichte, die dem Bundeszentralamt für Steuern hierzu von den Unternehmen nach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung übermittelt worden sind, an a) die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde, b) die zuständigen Behörden der Vertragsstaa …“
- § 87 MinStGDefinitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
„… der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tests hätte. (2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung …“
- § 12 StAbwGGesteigerte Mitwirkungspflichten
„… n und an die örtlich zuständige Finanzbehörde sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 138a der Abgabenordnung erfüllt sind, dem Bundeszentralamt für Steuern, zu übermitteln. Daneben sind die Aufzeichnungen auf Anforderung entspre …“
- § 2 StStatGErhebungsmerkmale und Periodizität
„… chten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2016 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. Ab dem Berichtsjahr 2021 werden jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 7 der Abgabenordnung erfasst. Die Aufb …“
- § 9 WSF-DVAuflagen und Bedingungen bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes
„… tsstabilisierungsfonds offenzulegen. Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 1 der Abgabenordnung zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds offenzulegen. Unternehmen nac …“