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V zu § 180 Abs. 2 AO

§ 7Außenprüfung

Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.
(2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 19.12.2022 I 2432

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026630986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d95683f41903b2735ed57489d8b35c85a1343f1cdb7910bb23a68fd53f1320d4

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