V zu § 180 Abs. 2 AO
§ 5Verfahrensbeteiligte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 19.12.2022 I 2432
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026630986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d95683f41903b2735ed57489d8b35c85a1343f1cdb7910bb23a68fd53f1320d4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 78 AOBeteiligte
„Als an dem Feststellungsverfahren Beteiligte gelten neben den Beteiligten nach § 78 der Abgabenordnung auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen.“