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AnzV

§ 5eAnzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben
1.
Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 und
2.
Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 8
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.
(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben
1.
Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 und
2.
Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 9
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a9f0e59fe15a8f68dba23bd910c92c2be63f34512256e127cbbe4669ddc8c8

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