(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
(2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3) Personen, die einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland angehören oder deren Wohnsitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die einem Führungszeugnis nach Absatz 1 entsprechen oder zumindest gleichwertig sind. Satz 1 gilt nicht, soweit etwaige Eintragungen in den Strafregistern dieser Staaten bereits aus einem Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes hervorgehen würden. Werden im Herkunfts- oder im Wohnsitzstaat keine Dokumente ausgestellt, die einem Führungszeugnis nach Absatz 1 entsprechen oder zumindest gleichwertig sind, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Aufsichtsbehörde im Einzelnen abzustimmen.
(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen. Absatz 3 Satz 2 gilt im Hinblick auf den jeweiligen Staat entsprechend.
(5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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