AnzV
§ 16Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR324500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a9f0e59fe15a8f68dba23bd910c92c2be63f34512256e127cbbe4669ddc8c8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 16 InhKontrollVAbweichende Vorlage- und Nachweispflichten
„… 4.2022, S. 1) geändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. (5) Ist der Anzeigepflichtig …“
- § 18 InhKontrollVAnzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
„… 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich. (5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-H …“
- § 10 WpI-InhKontrollVAnzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
„… , in der jeweils geltenden Fassung und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich. (6) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Ho …“