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AnzV

§ 13Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a9f0e59fe15a8f68dba23bd910c92c2be63f34512256e127cbbe4669ddc8c8

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