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AnzV

Anlage 26

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 81)
Anlage 26 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 06.00.a mit dem Titel "Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle (I)“. In dieses Formular ist in den einzelnen Zellen die Anzahl nach Köpfen von verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern einzutragen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Zeilen ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a9f0e59fe15a8f68dba23bd910c92c2be63f34512256e127cbbe4669ddc8c8

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