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AntiDopG

§ 12Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung

Gesetz gegen Doping im Sport

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach § 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem dieser Amts- oder Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR221010015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cad9845874d2f3a82b2d44d896e111994a24589cc18cbe12ca72aa854fba5238

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