AntarktUmwSchProtAG
§ 22Entfernung von Abfällen aus der Antarktis
Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
- 1.
- radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,
- 2.
- elektrische Batterien,
- 3.
- feste und flüssige Brennstoffe,
- 4.
- Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen,
- 5.
- Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können.
- 6.
- alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,
- 7.
- Brennstoffässer,
- 8.
- sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,
- 9.
- Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,
- 10.
- Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten,
- 11.
- eingebrachte Vogelprodukte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR259300994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f03b7e44b292b076836e075cca116018d6c9a888df46aec9accdd49004641d8