AntarktUmwSchProtAG
§ 2Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote
Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
- 1.
- Antarktis:Gebiet südlich von 60 Grad südlicher Breite;
- 2.
- Tätigkeit:Expeditionen, Reisen, Versorgungsfahrten und -flüge, Inspektionen und sonstige Unternehmungen in die oder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland organisiert werden oder von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen. Der Begriff der Tätigkeit schließt jede Veränderung einer Tätigkeit ein;
- 3.
- Umwelterheblichkeitsprüfung:die vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 2 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;
- 4.
- Umweltverträglichkeitsprüfung:die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 3 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;
- 5.
- Abfälle:bewegliche Sachen, auch flüssige und gasförmige, derer sich der Besitzer entledigen will, oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist, oder radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, die nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu beseitigen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR259300994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f03b7e44b292b076836e075cca116018d6c9a888df46aec9accdd49004641d8