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AntarktUmwSchProtAG

§ 12Genehmigung nach Umweltverträglichkeitsprüfung

Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

(1) Das Umweltbundesamt erarbeitet auf der Grundlage der Untersuchung nach § 8 Abs. 3, der Stellungnahmen anderer Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, der Stellungnahme der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten, der Stellungnahmen anderer Stellen und der Einwendungen eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen der Tätigkeit auf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die eingeholten Stellungnahmen anderer Stellen und die Einwendungen sind gesondert darzustellen.
(2) Sind von der Tätigkeit mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die im § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter zu besorgen, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch Auflagen oder Bedingungen sichergestellt werden kann, daß die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(3) In der Begründung der Genehmigung ist eine Bewertung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen im Vergleich zu den Vorteilen der geplanten Tätigkeit aufzunehmen. Weicht das Umweltbundesamt vom Ergebnis der Untersuchung oder von Stellungnahmen anderer Stellen oder der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten ab, sind die Gründe hierfür darzustellen. Die Feststellung über die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schiffe nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436

Sonst: § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f03b7e44b292b076836e075cca116018d6c9a888df46aec9accdd49004641d8

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