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AnpflEigentG

§ 7Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Gesetz zur Regelung des Eigentums an von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommenen Anpflanzungen

Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 28 G v. 19.6.2001 I 1149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR254900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a111d9553ce010bb44729dd77eadad53160977d9f120896e7f5f2c7a4305e93f

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