AnpflEigentG
§ 5Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 28 G v. 19.6.2001 I 1149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR254900994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a111d9553ce010bb44729dd77eadad53160977d9f120896e7f5f2c7a4305e93f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 258 BGBWegnahmerecht
„… t andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Auf das in Satz 2 bestimmte Wegnahmerecht ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“