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AnlGBlnV

§ 2

Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004000955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f19fad7e003f8091ae6ebd11258b5f90d81018afde2219d7cfe2513aebed0e80

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