AnlGBlnV
§ 1
Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004000955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f19fad7e003f8091ae6ebd11258b5f90d81018afde2219d7cfe2513aebed0e80