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AnlGBlnV

§ 1

Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin

Das Anleihe-Gesetz von 1950 vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 218) gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004000955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f19fad7e003f8091ae6ebd11258b5f90d81018afde2219d7cfe2513aebed0e80

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