AMVerkRV
§ 9
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
antibiotische,
blutgerinnungsverzögernde,
histaminwidrige,
hormonartige,
parasympathicomimetische (cholinergische) oder
parasympathicolytische,
sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische
Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1988 I 2150; 1989 I 254;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2020 I 2260
Sonst: Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-8 (siehe: AMVerkZulV) und der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-9 (siehe: AMVerkAusV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021050988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d9418db93ac47b0cb31c9228b6463b714d0faaef7a2eb335014994102c1f25f