AMVerkRV
§ 8
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
- 1.
- sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
- 2.
- sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
- 3.
- ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
- 4.
- sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1988 I 2150; 1989 I 254;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2020 I 2260
Sonst: Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-8 (siehe: AMVerkZulV) und der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-9 (siehe: AMVerkAusV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021050988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d9418db93ac47b0cb31c9228b6463b714d0faaef7a2eb335014994102c1f25f