Zum Gesetzesinhalt

AMVerkRV

Anlage 2b(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161
Agar
Feigen und deren Zubereitungen
Fenchel
Kümmel
Lactose
Leinsamen und deren Zubereitungen
Manna
Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen
Pflaumen und deren Zubereitungen
Rizinusöl, auch raffiniertes
Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen
Tragant
Weizenkleie
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1988 I 2150; 1989 I 254;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2020 I 2260

Sonst: Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-8 (siehe: AMVerkZulV) und der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-9 (siehe: AMVerkAusV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021050988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d9418db93ac47b0cb31c9228b6463b714d0faaef7a2eb335014994102c1f25f

XML-Quelle beim Herausgeber