Zum Gesetzesinhalt

AMPreisV

§ 3aVereinbarung eines Anpassungsvorschlags

Arzneimittelpreisverordnung

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar 2028 und danach bis zum 1. Januar eines jeden Jahres einen einheitlichen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums. Dabei darf der relative Anteil einen Aufschlag in Höhe von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis nicht unterschreiten. Der Vorschlag ist dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
(2) Die Vereinbarungspartner haben bei der Vereinbarung des Vorschlags insbesondere die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr, die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung und den Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. § 71 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Zur Bewertung der Kostenentwicklung der Apotheken können die Vereinbarungspartner jeweils jährlich vom Verordnungsgeber amtliche Informationen des Statistischen Bundesamtes nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes anfordern und für die Vereinbarung des Vorschlags verwenden. Dabei sollen die Vereinbarungspartner vereinbaren, welche amtlichen Informationen des Statistischen Bundesamtes nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes für die Vereinbarung des Vorschlags herangezogen werden.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht oder teilweise nicht zustande, etwa weil sich die Vereinbarungspartner nicht einigen, welche amtlichen Informationen des Statistischen Bundesamtes für die Vereinbarung des Vorschlags herangezogen werden, wird diese ganz oder teilweise durch die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten Frist festgelegt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die in Absatz 1 genannten Vereinbarungspartner zu gleichen Teilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.6.2026 I Nr. 173

Hinweis: Änderung durch Art. 3a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 16.9.2026 I Nr. 266 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021470980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb70da1fe5e23976b0102f6f775bc2748cad98a74b86f18ed2f4743066ea1129

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 129 SGB 5Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung

    „… ung des Vorschlags herangezogen werden, wird diese ganz oder teilweise durch die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten Frist festgelegt. Die Kosten des Schieds …“

  • § 71 SGB 5Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel

    „… eken bei wirtschaftlicher Betriebsführung und den Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. § 71 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Zur Bewertung der Kostenentwic …“