AMPreisV
§ 3Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
- 1.
- außer in den Fällen von Nummer 2 auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
- 2.
- bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer.
| bis 1,22 Euro | 68 Prozent (Spanne 40,5 Prozent), | |
| von 1,35 Euro | bis 3,88 Euro | 62 Prozent (Spanne 38,3 Prozent), |
| von 4,23 Euro | bis 7,30 Euro | 57 Prozent (Spanne 36,3 Prozent), |
| von 8,68 Euro | bis 12,14 Euro | 48 Prozent (Spanne 32,4 Prozent), |
| von 13,56 Euro | bis 19,42 Euro | 43 Prozent (Spanne 30,1 Prozent), |
| von 22,58 Euro | bis 29,14 Euro | 37 Prozent (Spanne 27,0 Prozent), |
| von 35,95 Euro | bis 543,91 Euro | 30 Prozent (Spanne 23,1 Prozent), |
| ab 543,92 Euro | 8,263 Prozent zuzüglich 118,24 Euro. |
| von 1,23 Euro bis 1,34 Euro | 0,83 Euro, |
| von 3,89 Euro bis 4,22 Euro | 2,41 Euro, |
| von 7,31 Euro bis 8,67 Euro | 4,16 Euro, |
| von 12,15 Euro bis 13,55 Euro | 5,83 Euro, |
| von 19,43 Euro bis 22,57 Euro | 8,35 Euro, |
| von 29,15 Euro bis 35,94 Euro | 10,78 Euro. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.6.2026 I Nr. 173
Hinweis: Änderung durch Art. 3a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 16.9.2026 I Nr. 266 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021470980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb70da1fe5e23976b0102f6f775bc2748cad98a74b86f18ed2f4743066ea1129
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 129 SGB 5Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
„… Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind ab …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 19 ApoG
„… reibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung, der der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken dient, an den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten …“
- § 129 SGB 5Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
„… ätzen 2 und 3 genannten Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung. (5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblich …“