AMAusbV 2004
§ 8Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
- 1.
- als Prüfungsstück:Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe;
- 2.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatisierten Aufbereitungsanlage oder eines Anlagenteils,
- b)
- Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
- c)
- Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren,
- d)
- Fehlersuche.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- in der Fachrichtung Naturstein:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Natursteinprodukten,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen,
- dd)
- Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
- ee)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Natursteinen,
- ff)
- Prüftechniken und Analyseverfahren von Natursteinen,
- gg)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
- b)
- in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung feuerfester und keramischer Rohstoffe,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen,
- dd)
- Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren,
- ee)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung feuerfester und keramischer Rohstoffe,
- ff)
- Prüftechniken und Analyseverfahren feuerfester und keramischer Rohstoffe,
- gg)
- Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten;
- c)
- in der Fachrichtung Sand und Kies:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Sand und Kies,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den fertigungstechnischen Betrieb von Produktionsanlagen,
- dd)
- Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
- ee)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies,
- ff)
- Prüftechniken und Analyseverfahren,
- gg)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
- d)
- in der Fachrichtung Steinkohle:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Steinkohle,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der Steinkohleaufbereitung,
- dd)
- Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren von Steinkohle,
- ee)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Steinkohleaufbereitung,
- ff)
- Prüftechniken und Analyseverfahren von Steinkohle,
- gg)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
- e)
- in der Fachrichtung Braunkohle:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Braunkohle,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der Braunkohlegewinnung und -aufbereitung,
- dd)
- Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik sowie -verfahren von Braunkohle,
- ee)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Braunkohlegewinnung und -aufbereitung,
- ff)
- Prüftechniken und Analyseverfahren für Braunkohle,
- gg)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- Handhaben von Skizzen und Technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen,
- b)
- Interpretation technischer Daten,
- c)
- anwendungsbezogene Datenverarbeitung;
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,
- b)
- Rechnen mit physikalischen und technischen Größen,
- c)
- Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR016000004
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