AMAusbV 2004
§ 7Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
- 1.
- als Prüfungsstück:Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls;
- 2.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Herstellen einer mechanischen Verbindung,
- b)
- Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- 3.
- berufsbezogene Berechnungen,
- 4.
- Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,
- 5.
- Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
- 6.
- Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
- 7.
- Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016000004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43ebdcd97b2b83f2e8145c0eca3371dd43cafb1ce310e226de036c96491eb270