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AltZertG

§ 7dSicherung bei Genossenschaften

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b hat die Genossenschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Auf eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen. Der Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Vertragspartner, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist. Bei Aushändigung eines Sicherungsscheins nach Satz 3 geht der Anspruch des Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf den Sicherungsgeber über, soweit dieser den Forderungen des Vertragspartners nachkommt. Die Sicherung kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn dadurch ein vergleichbares Sicherungsniveau erreicht wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7d: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132200001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c1e14ac6d91b0bd8e38f496f14b33a57a91f2aa33c3739822c7f383af030f3f

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