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AltZertG

§ 7aJährliche Informationspflicht

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
1.
die Verwendung der eingezahlten Beiträge;
2.
die Höhe des gebildeten Kapitals;
3.
die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
4.
die erwirtschafteten Erträge;
5.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen.
(2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
1.
für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes,
2.
für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens,
3.
für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder,
4.
sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132200001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c1e14ac6d91b0bd8e38f496f14b33a57a91f2aa33c3739822c7f383af030f3f

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