AltvDV
§ 5Identifikation der am Verfahren Beteiligten
- 1.
- die Kundenart,
- 2.
- den Namen und die Anschrift,
- 3.
- soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,
- 4.
- die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,
- 5.
- die Betriebsnummer und
- 6.
- die Art der Verbindung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005 I 487;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR454400002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97f214baf1ce71a6e62114a1b688e28cbd4781bdb7fb3d168e16c972e3d4f1ba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 87d AODatenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
„… ie Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich. (3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Man …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 151b SGB 6Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
„… cher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 1. einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung alle …“