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AltvDV

§ 5Identifikation der am Verfahren Beteiligten

Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:
1.
die Kundenart,
2.
den Namen und die Anschrift,
3.
soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,
4.
die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,
5.
die Betriebsnummer und
6.
die Art der Verbindung.
(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.
(3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.
(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.
(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005 I 487;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR454400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97f214baf1ce71a6e62114a1b688e28cbd4781bdb7fb3d168e16c972e3d4f1ba

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 87d AODatenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

    „… ie Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich. (3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Man …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 151b SGB 6Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

    „… cher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 1. einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung alle …“