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AltvDV

§ 13Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005 I 487;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR454400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97f214baf1ce71a6e62114a1b688e28cbd4781bdb7fb3d168e16c972e3d4f1ba

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