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AltTZG 1996

§ 15iÜbergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Altersteilzeitgesetz

Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. Dezember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107810996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61beee5e23ca682fbe0b2475afd623199d2f8f1017df065e2a02ac80fef5f382

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