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AltTZG 1996

§ 15gÜbergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Altersteilzeitgesetz

Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107810996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61beee5e23ca682fbe0b2475afd623199d2f8f1017df065e2a02ac80fef5f382

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