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AltLandPflSchV

§ 2Allgemeine Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen

Ein Pflanzenschutzmittel, das nach einer in der jeweiligen Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmung nur mit einem Abstand zu Gewässern von mindestens fünf Metern angewandt werden darf, darf abweichend von dieser Anwendungsbestimmung in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten auch nach den in den §§ 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 6, festgelegten Bedingungen angewandt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2016 I 1373 mWv 24.6.2016

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR607510015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f078f58cbcae848f0310979b4806dead667ab12100c6ca076a1c141644f79319

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