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AFRG

§ 3Umrechnung, Tilgungsleistungen

Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen

(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.
(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158910005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a31cb85a39ce779da0150f4fe0d458d63cbd3cb2508884602f6029e83e6689d4

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