AltölV
§ 10Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt sammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt oder
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
- 2.
- entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023350987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ab07f416f54cd492ba554eda8c1c0cfd4c80df8af2b46b01d225d628d10b729