(1) Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten empfangen und lagern. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend.
(2) Der Verwender hat versteuerte Alkoholerzeugnisse und Alkoholerzeugnisse, die sich in der steuerfreien Verwendung befinden, getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der im Rahmen seiner Erlaubnis Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib des versteuerten Alkohols zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. Die §§ 12 und 13 Absatz 1 gelten entsprechend.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 61: zur Anwendung vgl. § 57 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
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