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AlkStV

§ 27Stoffbesitzer

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

(1) Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.
(2) § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer.
(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerkennen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043100017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80dffef4e5d9c1e793b98dcc444b0a251207ce32ebac92d98e6c825474a90bc3

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