Zum Gesetzesinhalt

AlkStV

§ 21Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

(1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 erreicht.
(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 entsprechend.
(3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2 des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen erloschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Dies gilt nicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043100017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80dffef4e5d9c1e793b98dcc444b0a251207ce32ebac92d98e6c825474a90bc3

XML-Quelle beim Herausgeber