AlkStG
§ 5Steuerlagerinhaber
- 1.
- Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,
- b)
- eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,
- c)
- bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
- d)
- Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,
- e)
- vorzusehen, in welcher Art und Weise der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher einzurichten ist,
- f)
- festzulegen, dass Alkoholerzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren festzulegen,
- 2.
- zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Alkohole bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Alkohol, ausgenommen der aus Traubenwein, der nachweislich in einer Abfindungsbrennerei erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Verschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e92331191d9d6db4e76eb30df2dd7fc21e7c2b0900b845a94ee0b0c2f7b3c1d