(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.
(2) Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in einer Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist amtlich festzustellen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,
2.
zu regeln, dass Alkohol, der sich im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, gereinigt werden darf, sowie hierfür die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen,
3.
Regelungen zur Alkoholerfassung und Ausnahmen von der amtlichen Feststellung der in einer Verschlussbrennerei gewonnenen Alkoholmenge zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
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