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AlkStG

§ 32Überwachung von Brenn- und Reinigungsgeräten

Alkoholsteuergesetz

(1) Wer zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeignete Brenn- oder Reinigungsgeräte oder sonstige zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmte Geräte abgibt, hat dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Dies hat unter Angabe des Empfängers spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Der Empfänger hat den Empfang des Brenn-, Reinigungsgerätes oder des sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Gerätes dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Es ist verboten,
1.
Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen,
2.
Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen oder
3.
andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere
1.
die Einzelheiten der Anzeigepflichten nach Absatz 1 zu regeln,
2.
die Fälle festzulegen, die vom Verbot nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgenommen werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e92331191d9d6db4e76eb30df2dd7fc21e7c2b0900b845a94ee0b0c2f7b3c1d

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