AlkStG
§ 32Überwachung von Brenn- und Reinigungsgeräten
- 1.
- Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen,
- 2.
- Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen oder
- 3.
- andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen.
- 1.
- die Einzelheiten der Anzeigepflichten nach Absatz 1 zu regeln,
- 2.
- die Fälle festzulegen, die vom Verbot nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgenommen werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e92331191d9d6db4e76eb30df2dd7fc21e7c2b0900b845a94ee0b0c2f7b3c1d