AlkStG
§ 31Steueraufsicht, Überwachung
- 1.
- Betriebe, Unternehmen oder Personen, die
- a)
- Stoffe, die für die Herstellung von Alkoholerzeugnissen geeignet sind, herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben,
- b)
- Brenngeräte oder sonstige zur Gewinnung, Herstellung, Reinigung oder Entgällung von Alkohol geeignete Vorrichtungen oder Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern, abgeben oder
- c)
- im alkoholhaltigen Gärungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Alkoholgewinnung herstellen;
- 2.
- die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 25 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet.
- 1.
- Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,
- 2.
- außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Alkoholerzeugnissen treiben oder
- 3.
- Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wurde, aufkaufen wollen,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e92331191d9d6db4e76eb30df2dd7fc21e7c2b0900b845a94ee0b0c2f7b3c1d