ALG
§ 4Freiwillige Versicherung
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- 1.
- sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
- 2.
- sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
- 3.
- sie eine Rente nicht beziehen und
- 4.
- der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
- 1.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
- 2.
- die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189100994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c