ALG
§ 2Versicherungsfreiheit
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- 1.
- Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
- a)
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
- b)
- bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
- c)
- bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189100994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c