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AktFoV

§ 2Inhalt und Aufbau des Aktionärsforums

Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes

(1) Die Eintragungen sollen nach Gesellschaften in alphabetischer Reihenfolge geordnet sein und innerhalb der Gesellschaften in zeitlicher Abfolge dargestellt werden.
(2) Innerhalb des Aktionärsforums kann im Volltext der Eintragungen oder unter Verwendung zumindest folgender Suchmerkmale gesucht werden:
1.
Firma und Firmenteile,
2.
Wertpapierkennnummer (WKN), International Securities Identification Number (ISIN) oder
3.
Handelsregisternummer.
(3) Die Benutzeroberfläche ist in deutscher Sprache gefasst. Eine Fassung in englischer Sprache soll vorhanden sein.
(4) Der Betreiber kann im Aktionärsforum einen Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbringen. Er kann zudem im Aktionärsforum eine zusätzliche Dienstleistung anbieten, mit der über veröffentlichte Eintragungen automatisiert unterrichtet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2019 I 2637

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR319300005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ffb6b34fa65194ce2a9e03b47ddd6565eaeaaab8a4f51a706d48bf1aef1362a

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